Vertragsauflösung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Vertragsauflösung hat zur Folge, dass der betroffende Spieler direkt aus dem Verein ausscheidet und als vereinsloser Spieler frei verhandelbar auf dem Transfermarkt landet. Der Ex-Klub spart infolgedessen das Gehalt und etwaige Spielprämien ein, muss dem Akteur allerdings zur Fixierung der Vertraugsauflösung eine fixe Abfindung zahlen, die sich nach Vertragslänge und dem Gehalt bemisst. Bei der ihrer Bemessung ist sichergestellt, dass die Abfindungssumme immer geringer ausfällt als alle noch anstehenden Gehaltszahlungen, die bei Fortlaufen des Vertrages fällig wären. Dementsprechend stellt die Vertragsauflösung finanziell eine sinnvolle Möglichkeit dar, sofern der Spieler sportlich nicht mehr benötigt wird und keinen Wiederverkaufswert offenbart.
Eine Vertragsauflösung hat zur Folge, dass der betroffene Spieler direkt aus dem Verein ausscheidet und als vereinsloser Spieler frei verhandelbar auf dem Transfermarkt landet. Der Ex-Klub spart infolgedessen das [[Spielergehalt]] und etwaige [[Prämien]] ein, muss dem Akteur allerdings zur Fixierung der Vertragsauflösung eine fixe Abfindung zahlen, die sich nach Vertragslänge und dem Gehalt bemisst. Bei der Bemessung ist sichergestellt, dass die Abfindungssumme nie höher ausfällt als alle noch anstehenden Gehaltszahlungen, die bei Fortlaufen des Vertrages fällig wären. Dementsprechend stellt die Vertragsauflösung finanziell eine sinnvolle Möglichkeit dar, sofern der Spieler sportlich nicht mehr benötigt wird und keinen Wiederverkaufswert offenbart.
Entlassungen sind möglich bei Spielern:
 
- deren Stärke mind. 2 Punkte unterhalb der [[Durchschnittsstärke|DS15]] (ohne [[Spielerleihen]]) liegt
 
- die bereits ihr [[Karriereende]] angekündigt haben
 
- mit einer Stärke unter 3.0
 
- mit einem roten Daumen

Aktuelle Version vom 22. Oktober 2023, 21:31 Uhr

Eine Vertragsauflösung hat zur Folge, dass der betroffene Spieler direkt aus dem Verein ausscheidet und als vereinsloser Spieler frei verhandelbar auf dem Transfermarkt landet. Der Ex-Klub spart infolgedessen das Spielergehalt und etwaige Prämien ein, muss dem Akteur allerdings zur Fixierung der Vertragsauflösung eine fixe Abfindung zahlen, die sich nach Vertragslänge und dem Gehalt bemisst. Bei der Bemessung ist sichergestellt, dass die Abfindungssumme nie höher ausfällt als alle noch anstehenden Gehaltszahlungen, die bei Fortlaufen des Vertrages fällig wären. Dementsprechend stellt die Vertragsauflösung finanziell eine sinnvolle Möglichkeit dar, sofern der Spieler sportlich nicht mehr benötigt wird und keinen Wiederverkaufswert offenbart. Entlassungen sind möglich bei Spielern:

- deren Stärke mind. 2 Punkte unterhalb der DS15 (ohne Spielerleihen) liegt

- die bereits ihr Karriereende angekündigt haben

- mit einer Stärke unter 3.0

- mit einem roten Daumen